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Werkvertrag nach BGB
Bei Bauleistungen gilt das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern nicht ausdrücklich die Verdingungsordnung für Baudienstleistungen vereinbart wurde.
Auch hier ist äußerste Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung geboten, um in allen Bauphasen Streitigkeiten zu vermeiden.
VOB
Verdingungsordnung für Baudienstleistungen sind ergänzende und ersetzende Regelungen des Werkvertragsrechtes nach BGB und finden immer häufiger Anwendung. Beim VOB-Bauvertrag sind unter anderem die differenzierten Regelungen hinsichtlich des Werklohnanspruches, der Mängelbeseitigung und Gewährleistung zum BGB-Bauvertrag beachtlich.
Architektenrecht
Architektenverträge unterliegen dem BGB bzw. der VOB und der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Grundlage für den Vergütungsanspruches eines Architekten ist ein wirksamer Architektenvertrag, ein fertig gestelltes Architektenwerk und der Eintritt der Fälligkeit der vereinbarten Vergütung.
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